Berufsweg Psychotherapie

Was müsst ihr zur Reform des Psychotherapeutengesetz (PsychThG) in Deutschland und zu den Umstellungsprozessen wissen, insbesondere wenn ihr Psychotherapeut*in werden wollt?

Überblick

Gegenüberstellung des alten und neuen Berufsweges in die Psychotherapie: Stichtag 01.09.2020 (Beginn Bachelor)

Was betrifft mich: Ausbildung oder Weiterbildung?

Wer das Studium vor September 2020 begonnen hat, absolviert die alte Ausbildung und muss diese i.d.R. bis 2032 abschließen (in Härtefällen bis 2035).

Ausnahme: Wer eine rechtlich anerkannte Nachqualifikation abgeschlossen hat, die für den neuen Master KliPP (Klinische Psychologie und Psychotherapie) qualifiziert, kann diesen sowie die anschließende Approbationsprüfung und die Weiterbildung absolvieren.

Alle, die ihr Studium nach dem 01.09.2020 aufgenommen haben, sind im neuen System und können ausschließlich die neue Weiterbildung machen.

Welche großen Veränderungen gibt es auf dem Weg zum*r Psychotherapeut*in?

  • Das Bachelor-Studium muss für den psychotherapeutischen Weg bestimmte Kriterien erfüllen (Inhalte und Praktika müssen dem PsychThG und der PsychThApprO entsprechen).
  • Für den psychotherapeutischen Weg gibt es einen eigenen, neuen Master-Studiengang: Klinische Psychologie und Psychotherapie (KliPP).
  • Man muss sich bereits während bzw. spätestens nach dem Bachelor entscheiden, ob man psychotherapeutisch tätig sein möchte.
  • Der Erwerb der Approbation und der Heilkunde wurden vorgezogen. Die entsprechende Approbationsprüfung erfolgt nun direkt im Anschluss an den KliPP-Master.
  • Die Weiterbildung zur Erlangung der Fachkunde wird zukünftig fünf Jahre dauern.

Begriffserklärungen

  • berufsrechtlich anerkannter, polyvalenter Bachelor Psychologie: Erfüllt Bedingungen für Psychologie-Master mit verschiedenen Schwerpunkten
  • Heilkunde: Bestätigt Kenntnisse über Entstehung, Heilung und Prävention psychischer Krankheiten → Therapie möglich, z.B. in Kliniken. Allerdings bringt die Heilkunde noch keine sozialrechtliche Anerkennung mit sich. Dies bedeutet, dass man noch nicht selbstständig arbeiten oder über die Krankenkassen abrechnen kann, da dies immer an die Fachkunde und den damit einhergehenden Eintrag ins Arztregister gebunden ist.
  • Approbation: Genehmigung zur Berufsausübung und zum Führen der Berufsbezeichnung Psychotherapeut*in
  • Fachkunde: Voraussetzung zur Zulassung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung und dem Führen der Berufsbezeichnung Fachpsychotherapeut*in; sozialrechtliche Anerkennung, hiermit kann man selbstständig arbeiten und Leistungen über die Krankenkassen abrechnen. Diese erlangt man erst nach Abschluss der Weiterbildung.
  • approbations(ordnungs)konform: Inhalte entsprechen der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vom 4. März 2020

Studium

Wie ist der aktuelle Stand der Umstellung?

Seit 2020 läuft die Umstellung der Studiengänge auf das neue System. Die Umstellung der bisherigen Bachelor auf die polyvalenten Bachelor ist im Prinzip abgeschlossen. Die letzten Universitäten, die umstellen, begannen den polyvalenten Bachelor zum Wintersemester 2021/22 (Achtung: es gibt einzelne Universitäten, die den bisherigen, nicht approbationskonformen Bachelor beibehalten werden).
Seit dem Wintersemester 2021/22 bieten die ersten Universitäten auch den approbationskonformen KliPP-Master an (bzw. eine einzelne Ausnahme seit dem WiSe 2020/21). Flächendeckend haben die KLIPP-Master im WiSe 23/24 gestartet. Eine Übersicht der Universitäten, die den KLiPP-Master anbieten, findet ihr auf der Seite des Fakultätentages Psychologie.

Welche besonders wichtigen Änderungen bringt die Umstellung mit sich?

Um nach Beendigung des Studiums zur Approbationsprüfung zugelassen zu werden, müssen die Inhalte approbationsordnungskonform sein und bestimmte Leistungen im Bachelor und Master erbracht worden sein. Das betrifft unter anderem psychologische Grundlagenfächer, Statistik und Methodenlehre, Grundlagen des Wissenschaftlichen Arbeitens, Inhalte der Klinischen Psychologie und Psychotherapie, sowie medizinische Grundlagen und Pädagogik. Außerdem gibt es Vorgaben für die Praktika.

Ich möchte später (ggf.) Psychotherapeut*in werden – Was muss ich bei der Studien-/ Standortwahl berücksichtigen/ Was muss ich als Studienanfänger*in wissen?
(für alle, die ihren Bachelor ab dem 01.09.2020 begonnen haben)

Grundsätzlich sollten sich Studienanfänger*innen damit auseinandersetzen, welche psychologischen Fach- und Anwendungsbereiche sie interessieren und nachprüfen, was genau davon die Universität, an der sie sich bewerben, anbietet. Dies kann von Universität zu Universität stark variieren. Wenn du dir die Option offenhalten willst, Psychotherapeut*in zu werden, solltest du darauf achten, dass der Bachelor, für den du dich bewirbst, approbationsordnungskonform und berufsrechtlich anerkannt ist. Nur mit einem solchen Bachelor kann man seit dem 1. September 2020 noch Psychotherapeut*in werden. Diese Informationen sollten auf der jeweiligen Universitätswebsite ersichtlich sein oder können bei der jeweiligen Universität erfragt werden. Studienanfänger*innen, die im neuen Bachelor eingeschrieben sind und sich den Weg in die Psychotherapie offenhalten wollen, müssen ihre Praktika im Bachelor approbationsordnungskonform absolvieren.

Wann muss ich mich für oder gegen den psychotherapeutischen Weg entscheiden?
(für alle, die ihren Bachelor ab dem 01.09.2020 begonnen haben)

Wie in der vorhergehenden Frage dargelegt, spielt diese Frage ggf. schon bei der Entscheidung für einen Standort bzw. einen Bachelor (approbationskonform oder nicht) eine Rolle. Solltest du dich für einen approbationskonformen Bachelor entscheiden, ist der nächste Entscheidungspunkt die Praktika. Wenn diese auch approbationsordnungskonform absolviert wurden, musst du dir spätestens gegen Ende der Bachelorzeit Gedanken um deine Zukunftspläne machen und eine Entscheidung für oder gegen den psychotherapeutischen Bereich treffen, da der Berufsweg der*s neuen Psychotherapeuten*in nur noch über den neuen KLiPP-Master führt. Sollten andere Berufsziele angestrebt werden, wähle besser einen der vielen anderen Master.

Ich habe mein Psychologiestudium vor dem 01.09.2020 begonnen – Was muss ich beachten?

Studierende, die ihr Studium vor September 2020 begonnen haben, werden bis 2032 Zeit haben, um ihr Studium und ihre Ausbildung zum*r Psychotherapeut*in zu beenden (in Härtefällen bis 2035). Wichtig: Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Approbationsprüfung abgelegt worden sein. Studierende, die sich noch am Anfang ihres Studiums (im Bachelor) befinden, können u.U. in das neue System (und damit den neuen Master und die Weiterbildung) wechseln, sofern ihre Universität Nachqualifizierungsmöglichkeiten oder einen Wechsel der Studienordnung anbietet und sie das wünschen. Ob eine solche Möglichkeit, falls sie besteht, genutzt werden sollte, ist eine individuelle Entscheidung, die von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Für beide Alternativen gibt es gute Gründe. Weitere Informationen dazu sowie ausführlichere Antworten rund um das Thema Master, Masterbewerbung und den neuen KliPP-Master findest du im FAQ der Masterliste der Bachelor-Master-AG des PsyFaKo e.V..

Verfahrensvielfalt im Studium
Was ist Verfahrensvielfalt und weshalb ist Verfahrensvielfalt für Studierende relevant? Wie wird Verfahrensvielfalt an den Unis umgesetzt?

Mit der Reform des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) 2019 hat sich viel im Psychologiestudium verändert. Unter anderem ist im KliPP-Master eine verfahrensbreite Lehre aller wissenschaftlich und sozialrechtlich anerkannten Verfahren vorgesehen (vgl. PsychThApprO). Wir beobachten jedoch, dass an vielen staatlichen Universitäten im Studium die Verhaltenstherapie dominiert und die anderen Richtlinienverfahren (Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Systemische Psychotherapie) nicht oder nur randständig und oftmals fachfremd (d.h. von Lehrpersonen ohne entsprechende Fachkunde) vermittelt werden. Grundlegende Informationen zu den Richtlinienverfahren findet ihr hier: https://update.kbv.de/ita-update/Abrechnung/EXT_ITA_AHEX_PTV10.pdf  

Vor diesem Hintergrund haben wir als PsyFaKo ein Positionspapier (verlinken) im Juni 2023 in Hildesheim verabschiedet. Die Umsetzung der Verfahrensvielfalt ist im Studium aus verschiedenen Gründen notwendig und sinnvoll. So sind alle “wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden” Gegenstand der Approbationsprüfung nach dem KliPP-Master (§ 27 PsychThApprO). Zudem werden in dieser Prüfung Handlungskompetenzen geprüft. Auch daher ist die Vermittlung von verfahrensspezifischen Handlungskompetenzen im KliPP-Master wichtig. Die Vermittlung der verfahrensspezifischen Handlungskompetenzen findet unter anderem in der Berufsqualifizierenden Tätigkeit II statt, auch hier ist eine verfahrensvielfältige Lehre unerlässlich und auch vorgesehen.

Die Umsetzung der Verfahrensvielfalt ist ebenfalls wichtig, um alle Verfahren kennenzulernen und später eine fundierte Entscheidung für ein Verfahren in der Weiterbildung treffen zu können. Denn nur wer alle Verfahren kennt, kann sich auch fundiert für das für sie oder ihn passende Verfahren entscheiden. Außerdem können wir als Studierende unabhängig von der Entscheidung für ein therapeutisches Verfahren vom Kennenlernen unterschiedlicher Therapieschulen im Studium viel für das spätere Berufsleben und unsere persönlichen Erfahrungen mitnehmen, insbesondere wenn diese von Lehrpersonen mit entsprechender Fachkunde vermittelt werden. Daher lohnt es sich, sich für eine verfahrensvielfältige Lehre an der eigenen Universität einzusetzen.

Was kann ich an meiner eigenen Universität für Verfahrensvielfalt tun?

Wir ermuntern euch, euch an euren Universitäten für verfahrensbreite Lehre einzusetzen und diese einzufordern. Insbesondere, da wir uns in einer Phase mit viel Veränderungspotential befinden, in der viele Professuren berufen und neues wissenschaftliches Personal eingestellt werden. Ihr könnt euch als Studierende bei der Berufung von Professuren und Besetzung von wissenschaftlichem Personal einsetzen. Außerdem könnt ihr auch im Austausch mit Dozierenden darauf hinweisen, dass es euch als Studierenden wichtig ist, dass Verfahrensvielfalt an eurer Universität umgesetzt wird, dabei könnt ihre euch auch an eure Fachschaft wenden. Übergangsweise kann auch das Einfordern von Lehraufträgen zu einer verfahrensvielfältigeren Lehre beitragen.

Wo kann ich mich weiter zum Thema Verfahrensvielfalt informieren?

Mehr Informationen zum Thema findest du in unserem Positionspapier, sowie in der Antwort auf die Stellungnahme der DGPs und des FTPs. Außerdem gibt es eine Resolution zur Verfahrens- und Methodenvielfalt an den Universitäten des Gesprächskreis II, einem Zusammenschluss von 36 psychotherapeutischen Verbänden. 

Wenn ihr noch Fragen zur Verfahrensvielfalt an den Universitäten habt oder euch für Verfahrensvielfalt einsetzen wollt, könnt ihr euch gerne an uns per Mail wenden.

Approbation

Die Rahmenbedingungen der Approbationsprüfungen sind in der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) geregelt. Sie gibt Voraussetzungen (dazu gehören u.a. ein entsprechender Bachelor- und Masterabschluss) sowie Ablauf und grundlegende Inhalte der Prüfungen vor. Die Approbationsprüfung besteht aus einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung mit fünf verschiedenen Stationen mit Schauspielpatient*innen sowie einer mündlich-praktischen Fallprüfung. Hinweise zur Prüfung findet ihr auf der Webseite des Instituts für medizinisch-pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP). Die Approbationsprüfung wird in dem Bundesland abgelegt, in dem der Master abgeschlossen wurde. Nach Bestehen der Approbationsprüfung bekommt man die Approbation und die Heilkunde erteilt. Absolvent*innen dürfen sich dann Psychotherapeut*in nennen und werden Kammermitglieder in der entsprechenden Landespsychotherapeutenkammer. Dafür muss man sich nach der Approbationsprüfung bei der entsprechenden Landespsychotherapeutenkammer melden.

Muss ich nach dem KLIPP Master die Approbationsprüfung ablegen und die Weiterbildung machen? Welche Alternativen gibt es?

Nein, als Absolvent*in des KLiPP-Master musst du nicht automatisch die Approbationsprüfung oder die Weiterbildung absolvieren. Du kannst auch als Psycholog*in mit dem Schwerpunkt klinische Psychologie und Psychotherapie in den Arbeitsmarkt einsteigen.

Wie ist die Approbationsprüfung nach dem Master aufgebaut?
  • Mündlich-praktische Fallprüfung: 30-minütige mündliche Prüfung zu einer von euch durchgeführten und schriftlich eingereichten Patientenanamnese aus der BQT III (Berufsqualifizierende Tätigkeit III, d.h. das Praktikum im Master)
  • Anwendungsorientierte Parcoursprüfung: Handlungsorientierte Prüfung mit 5 Stationen, an denen man mit Schauspielpatient*innen interagieren muss und in fünf Kompetenzbereichen geprüft wird (Patientensicherheit, therapeutische Beziehungsgestaltung, Diagnostik, Patienteninformation und Patientenaufklärung, Leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen)
Sollte man die Approbationsprüfung direkt nach Abschluss des Studiums (KliPP-Master) absolvieren?

Grundsätzlich ist es ratsam, die Prüfung zeitnah zum Studienabschluss zu absolvieren, da in der mündlich-praktischen Fallprüfung Bezug auf eine Patientenanamnese aus der BQT III genommen wird und Inhalte aus dem Studium abgefragt werden können (PsychThApprO § 38). Es gibt aber keine Frist und die Prüfung kann theoretisch auch erst später abgelegt werden.

Kann man die Approbationsprüfungen wiederholen?

Ja, man kann die Approbationsprüfungen bis zu zwei Mal wiederholen, man hat also insgesamt drei Versuche (§ 45 PsychThApprO).

Weiterbildung

Die neue Psychotherapie-Weiterbildung ist weiterhin in Gefahr! Die ersten Jahrgänge haben den neuen Master Klinische Psychologie und Psychotherapie (KliPP) abgeschlossen. Die Finanzierung der Weiterbildungsstellen ist bisher (Stand April 2024) nicht gesichert und erfordert jetzt gesetzliche Regelungen. Sonst wird es nicht genug Weiterbildungsplätze geben.

Aufbau und Ablauf der Weiterbildung

Was muss ich zur Weiterbildung grundsätzlich wissen?

Die Musterweiterbildungsordnung legt fest, dass es in der Weiterbildung zukünftig die Wahl zwischen drei Gebieten geben wird:
• Psychotherapie Kinder und Jugendliche
• Psychotherapie für Erwachsene
• Neuropsychologische Psychotherapie (altersübergreifend)

Innerhalb des gewählten Gebietes muss man sich in mindestens einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren qualifizieren. Dazu zählen die Folgenden:
• Analytische Psychotherapie (nicht im Rahmen der Neuropsychologischen Psychotherapie)
• Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
• Systemische Therapie (nur bei Psychotherapie für Erwachsene/ bisher nicht für Kinder und Jugendliche)
• Verhaltenstherapie

Welche Inhalte werden in der neuen Weiterbildung vermittelt?

Die Weiterbildung besteht aus gebietsübergreifenden Kompetenzen, gebietsspezifischen Kompetenzen sowie verfahrensübergreifenden und verfahrensspezifischen Kompetenzen, die theoretisch und praktisch erworben werden sollen. Für die einzelnen Komponenten gibt die Musterweiterbildungsordnung (MWBO) Richtzahlen für Theorieeinheiten, durchgeführte Therapiestunden sowie Supervision an.

Wie ist die Weiterbildung zukünftig aufgebaut? Welche Stationen durchlaufe ich in den fünf Jahren?

Die Weiterbildung besteht aus drei Teilen:

  • mind. 2 Jahre im stationären Bereich (insb. psychiatrische oder psychosomatische Kliniken)
  • 2 Jahre im ambulanten Bereich (Praxis, psychotherapeutische Ambulanz,…)
  • 1 Jahr im institutionellen Bereich (Jugendhilfe, Organmedizin, somatische Rehabilitation, Justizvollzug, Suchthilfe, Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie, Sozialpädiatrie, Gemeindepsychiatrie, öffentlicher Gesundheitsdienst, psychosoziale Fachberatungsstellen und -dienste) oder mehr Weiterbildungszeit im stationären oder ambulanten Bereich, ggf. kann auch die Arbeit an einer Promotion hier angerechnet werden, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllt

Die Reihenfolge der Teile ist nicht festgelegt. In allen Teilen findet begleitend die theoretische Ausbildung, Supervision und Selbsterfahrung statt. Die geleisteten Inhalte werden in einem Logbuch dokumentiert. Die Umfänge unterscheiden sich je nach gewähltem Verfahren. 

Für das Gebiet der Neuropsychologischen Psychotherapie gibt es besondere Regelungen, die der MWBO entnommen werden können.

Wer ist für die Vermittlung der Theorieinhalte zuständig?

Die Weiterbildungsstätten sind auch für die fachliche Weiterbildung (insbesondere Theorie und Supervision) verantwortlich. Sie können dafür entweder die Theorieinhalte selbst anbieten, z.B. vor Ort in der Klinik, oder mit Instituten kooperieren, die dies übernehmen.

Wie viele Stunden Praxis, Theorie und Selbsterfahrung beinhaltet die Weiterbildung?

Den Umfang und die Inhalte der Praxis (u.a. Anzahl Behandlungen), Theorie, Selbsterfahrung und Supervision gibt die Musterweiterbildungsordnung (MWBO) in den Abschnitten B und C vor. Diese unterscheiden sich auch zwischen den verschiedenen Gebieten und Verfahren.



Bewerbung für die Weiterbildung

Wird die Weiterbildung eine Zulassungsbeschränkung haben? Wie viele Personen können jährlich die Weiterbildung starten?

Es gibt keine allgemeinen Zulassungsbeschränkungen. Die Anzahl der Weiterbildungsplätze hängt von den Weiterbildungsstätten und den angebotenen Stellen ab. Aktuell laufen verschiedene Anträge auf Zulassung als Weiterbildungsstätte bei den Landespsychotherapeutenkammern. Erste Weiterbildungsstätten sind mittlerweile anerkannt (Stand April 2024). Ohne eine gesicherte Finanzierung können diese aber nicht genügend Weiterbildungsplätzen anbieten.

Was muss man vorweisen, um einen Weiterbildungsplatz zu bekommen?

Für die Weiterbildung wird es normale Einstellungsverfahren geben. Dafür zählen – wie bei anderen Bewerbungen auch – nicht nur die Noten, sondern vor allem auch das Anschreiben, das Bewerbungsgespräch und je nach Arbeitgeber ggf. weitere Kriterien.



Anstellung, Lohn, Kosten

Entstehen für die Weiterbildung Kosten?

Die Weiterbildung wird weiterhin Kosten erzeugen. Welche Kosten von den Weiterbildungsteilnehmenden selbst übernommen werden müssen, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. (Stand April 2024).

Wie viel verdienen Psychotherapeut*innen während der Weiterbildung?

Psychotherapeut*innen sollen zukünftig während der gesamten Weiterbildung in einem regulären, sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis mit angemessener Vergütung stehen. Für den stationären Teil soll die Vergütung nach Tarifvertrag erfolgen, die Gewerkschaft ver.di versucht eine Vergütung von mindestens TVöD E14 zu erreichen.

Wie kann man die Weiterbildung mit einer Promotion oder anderen Tätigkeiten vereinbaren?

Zu dieser Frage gibt es noch keine klare Antwort, es wäre aber wünschenswert, dass hier eine gute Regelung gefunden wird. Generell gilt, dass die Weiterbildung zwar in Teilzeit erfolgen kann, jedoch mindestens einen Anteil von 50% umfassen muss.

Die Arbeit an einer Promotion im klinischen oder psychotherapeutischen Kontext, respektive mit Implikationen in diesen, könnte teilweise auf die Weiterbildung angerechnet werden. Weitere Vereinbarungen müssen mit dem Lehrstuhl und der Weiterbildungsstätte getroffen werden. So sollte sich die Vereinbarkeit von Promotion und Weiterbildung noch verbessern lassen.

Ist die Weiterbildung auch in Teilzeit möglich?

Die Weiterbildung muss laut Musterweiterbildungsordnung (MWBO) in hauptberuflicher Tätigkeit absolviert werden. Teilzeit ist grundsätzlich möglich, allerdings in der Regel mindestens als 50%-Stelle. Details sind in § 9 der MWBO geregelt.

Müssen Fehlzeiten (Mutterschutz, Krankheit, etc.) nachgeholt werden?

„Muss die Weiterbildung, zum Beispiel aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit oder Sonderurlaub, unterbrochen werden und dauert diese Unterbrechung länger als sechs Wochen innerhalb von zwölf Monaten im Kalenderjahr, kann diese Zeit nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Sie muss also nachgeholt werden.“ (Quelle: BPtK)



Organisatorisches

Kann man die Weiterbildung in einem anderen Bundesland machen, als den Master bzw. die Approbation?

Ja, die Approbation ist bundesweit gültig und berechtigt in ganz Deutschland zur Weiterbildung.

Wird es möglich sein, während der Weiterbildung das Bundesland zu wechseln (z.B. den stationären Teil in einem anderen Bundesland abzuleisten als den ambulanten)?

Ja, das wird möglich sein. Hierbei wechselt jedoch auch die zuständige Psychotherapeutenkammer. Die bisher erbrachten Leistungen sollten jedoch in der Regel problemlos anerkannt werden können, da alle Landespsychotherapeutenkammern sich an der bundesweiten Muster-Weiterbildungsordnung orientieren.

Gibt es Unterschiede in der Weiterbildung zwischen den Bundesländern?

Die rechtlichen Grundlagen der Weiterbildung legen die einzelnen Bundesländer in ihren Heilberufekammergesetzen fest. Auf dieser Grundlage beschließen die Landespsychotherapeutenkammern die rechtlich gültigen Weiterbildungsordnungen. Um bundesweit eine einheitliche Weiterbildung zu gewährleisten, hat die BPtK eine Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO) erarbeitet, an der sich die Landeskammern orientieren. Trotzdem sind in einzelnen Details Unterschiede zwischen den Bundesländern möglich. (Quelle: BPtK)

Können die Weiterbildung oder Teile davon im Ausland absolviert werden?

Theoretisch sollte es möglich sein, die Weiterbildung oder einzelne Teile im Ausland zu absolvieren. Für die Grundlagen, Regelungen und die Anerkennung sind die jeweiligen Landespsychotherapeutenkammern zuständig (MWBO §22, PsychThApprO Abschnitt 5 ff.). Allerdings gibt es zum jetzigen Zeitpunkt keine Erfahrungsberichte dazu.



Nach der Weiterbildung

Wie bekommt man den Titel „Fachpsychotherapeut*in“ nach der abgeleisteten Weiterbildung?

Nachdem alle Elemente der Weiterbildung absolviert wurden, findet noch eine mündliche, mindestens 30-minütige Abschlussprüfung statt. Außerdem muss das Logbuch, in dem die absolvierten Teile der Weiterbildung dokumentiert sind, zusammen mit entsprechenden Nachweisen vorgelegt werden. Nach einer Überprüfung wird dann die Urkunde über die Weiterbildung durch die zuständige Landespsychotherapeutenkammer ausgestellt.

Kann man sich neben oder nach der Weiterbildung noch weiter spezialisieren?

Zur Spezialisierung gibt es die Möglichkeit zu sogenannten Bereichsweiterbildungen. “Mit einer Bereichsweiterbildung werden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in weiteren Verfahren, spezialisierten psychotherapeutischen Methoden oder in besonderen Anwendungsbereichen erworben.” Hierzu zählen beispielsweise die Psychotherapie bei Diabetes, die Schmerzpsychotherapie, und die Sozialmedizin. Diese können teilweise auch schon während der Weiterbildung begonnen werden. Details sind in Abschnitt D der MWBO geregelt. (Quelle: BPtK)

Gibt es nach Abschluss der Weiterbildung die Möglichkeit, ein weiteres Gebiet oder ein weiteres Verfahren zu lernen?

Es wird auch möglich sein, die Weiterbildung in einem weiteren Gebiet oder Verfahren zu absolvieren. Bezüglich der Anrechnung aus der bereits geleisteten Weiterbildung wird es besondere Regelungen geben.



Übergangszeit zwischen Studium und Weiterbildung

Was soll ich machen, wenn ich jetzt kurz vor der Weiterbildung stehe, aber die Finanzierung noch nicht geklärt ist und es bisher noch (fast) keine Weiterbildungsplätze gibt?

Es wird eine Weiterbildung geben. Ohne Finanzierung ist aber abzusehen, dass es insbesondere am Anfang nur sehr wenige Weiterbildungsstätten und kaum Plätze geben wird. Unter Umständen entsteht für die ersten Jahrgänge von Absolvent*innen eine Zeit zwischen Ende des Masters und Beginn der Weiterbildung, die überbrückt werden muss. In dieser Zeit kann man jedoch auch schon als Psycholog*in arbeiten.

Wenn ihr die Weiterbildung absolvieren möchtet, gebt deshalb nicht auf. Informiert euch regelmäßig über den aktuellen Stand und unterstützt Aktionen, die sich für die Finanzierung der Weiterbildung einsetzen.

Ausbildung (nach dem alten System/ Studienbeginn VOR 01.09.2020)

Was ist mit der alten Ausbildung?/ Was muss ich beachten, wenn ich im alten System die Ausbildung mache?

Für die Ausbildung gibt es eine Übergangszeit bis 01.09.2032. Zu diesem Stichtag muss die Ausbildung abgeschlossen sein, d.h. auch die Approbationsprüfung muss bis dahin abgelegt sein. In Härtefällen ist auf Antrag eine Verlängerung um 3 Jahre bis 2035 möglich.

Inwieweit sind die Weiterbildungs-/Ausbildungsinstitute dazu verpflichtet, das alte Ausbildungs-System bis 2032 (bzw. 2035) fortzuführen?

Die Institute sind gesetzlich nicht verpflichtet das alte Ausbildungssystem bis zum Ablauf der Übergangsfrist (bis 2032) weiterzuführen. Wer allerdings schon einen Ausbildungsvertrag hat, hat in der Regel einen Anspruch darauf, diese auch abschließen zu können, sofern man innerhalb der Fristen bleibt. Wie lange es weitergeführt wird, hängt stark von der individuellen Situation der Institute ab. Da sie privatwirtschaftliche Unternehmen sind und nicht vom Staat finanziert werden, hängt dies insbesondere von ihrer finanziellen Situation, der Dauer, die ihre Teilnehmenden durchschnittlich benötigen sowie dem Interesse an der alten Ausbildung und ob sich die entsprechenden Stellen an der neuen Weiterbildung beteiligen ab. Daher wird sich noch zeigen müssen, wie lange die Ausbildung tatsächlich noch angeboten werden kann bzw. wann die letzten Ausbildungsjahrgänge starten. Einzelne Institute begannen bereits jetzt ihren letzten Jahrgang.

Damit ihr euch besser informieren könnt, arbeiten wir aktuell an einer Liste, wo ihr entsprechende Informationen finden könnt. Diese stellen wir euch so bald wie möglich zur Verfügung.

Gibt es eine Verbesserung der Vergütung während der alten Ausbildung?

Ja. Im stationären Teil der Ausbildung („Praktische Tätigkeit“/ PT 1, 1200 Std.) sind jetzt für die PiAs mindestens 1000€ (Arbeitnehmerbrutto) als Vergütung verpflichtend. Anders ist es im ambulanten Teil der Ausbildung („Praktische Ausbildung“, PT2, 600 Std.) geregelt. Hier wird den Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA) mind. 40% des Honorars der Krankenkassen zustehen. Allerdings gibt es unterschiedliche juristische Einschätzungen, ob diese 40% einem Individualanspruch entsprechen oder ob sie durch das Institut anderweitig verrechnet werden können (z.B. durch die Übernahme von Supervisionskosten etc.).
Allerdings sollte an dieser Stelle nochmal erwähnt werden, dass die 1000€, wenn überhaupt, lediglich eine geringfügige Verbesserung darstellen. Denn dabei handelt es sich nicht um eine für Masterabsolvent*innen angemessene Vergütung. Auch decken die 40 % Mindesthonorar in der PT 2 die Ausbildungskosten nicht.

Ich studiere aktuell Pädagogik, Soziale Arbeit o.ä. bzw. bin schon damit fertig und möchte die Ausbildung zum*r Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut*in machen – Was gibt es zu beachten?

Die Ausbildung zum*r Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeut*in ist nur möglich, wenn du dein Studium vor dem 01.09.2020 begonnen hast. Dann gilt für deinen Ausbildungsweg das gleiche wie für Psychologiestudierende – sie muss spätestens 2032 (in Härtefällen 2035) abgeschlossen sein. Mit deren Auslaufen enden auch die bisher vorgesehenen, weiteren Zugangswege: Nur noch Absolvent*innen des neuen Masterstudiengangs KliPP (mit vorausgehendem polyvalenten Bachelor Psychologie) werden zukünftig Zugang zur Weiterbildung haben, ein Quereinstieg in den neuen Masterstudiengang wird nicht mehr möglich sein.

Was mache ich, wenn ich nach dem alten System meinen Master gemacht habe, die Ausbildung jedoch nicht jetzt direkt absolvieren möchte?

Alle, die ihren Bachelor und Master nach dem alten System gemacht haben, müssen bis 2032 bzw. in Härtefällen 2035 ihre Ausbildung abgeschlossen (!) haben. Danach wird es nach aktuellem Stand keine Möglichkeit mehr geben, noch Psychotherapeut*in zu werden. Eine Möglichkeit, stattdessen die Weiterbildung absolvieren zu können, ist NICHT vorgesehen.

Ich habe vor dem 01.09.2020 angefangen zu studieren und kann mich noch entscheiden, welches System ich machen möchte. Soll ich eher den alten Weg (Ausbildung) oder den neuen Weg (Weiterbildung) wählen?

Das lässt sich so einfach nicht beantworten, beide Systeme haben ihre Vor- und Nachteile. Für Studierende, die aktuell im Bachelor oder Master sind, ergeben sich aber viele Herausforderungen und Probleme durch die Umstellung. Bisher verlief die Umstellung je nach Universität mehr oder weniger reibungslos und auch das Angebot von Nachqualifikationen sowie deren Anerkennung in den verschiedenen Bundesländern ist unterschiedlich.

Für Studierende nach dem alten System bedeutet dies, dass sie die Ausbildung bis 2032 abgeschlossen haben müssen und ggf. sogar schon früher damit rechnen müssen, dass die Ausbildungsinstitute keine neuen Kurse mehr anbieten werden. Außerdem bleibt das bisherige Problem der geringfügigen Bezahlung von Klinikstellen erhalten, auch wenn hier immerhin 1000€/Monat (bei 26 Wochenstunden) durch die Reform vorgeschrieben werden konnten.

Für Studierende, die in das neue System gewechselt sind, bedeutet dies, dass man einen Platz im neuen KliPP-Master bekommen muss. Die nächste Herausforderung kommt mit der Weiterbildung – hier sind die meisten Modalitäten wie Angebot, Finanzierung etc. aktuell noch ungeklärt.

Wenn du noch vor dem Master stehst und dich entscheiden musst – ein richtig oder falsch gibt es wohl nicht. Wenn du dir sicher bist, direkt und zügig nach dem Master die Ausbildung abschließen zu wollen, weißt, wie du diese finanziell herausfordernde Zeit der Ausbildung bewältigen kannst und gut abschätzen kannst, was auf dich zukommt, wäre vielleicht das alte System die richtige Wahl. Wenn du befürchtest, die Ausbildung bis 2032 nicht sicher abschließen zu können, die Sicherheit der Approbation und Anstellung gerne schon in der Tasche hättest, aber gleichzeitig bereit bist, noch eine Weile in der Ungewissheit zu sein, wie die Weiterbildung genau verlaufen wird und (vor allem) wie sich diese in der Praxis leben lässt, wäre vielleicht das neue System passender für dich. Lass dich bei dieser Entscheidung nicht von Anderen in eine Richtung drängen, sondern entscheide selbst, was für dich passender sein könnte.

Ich habe vor dem 01.09.2020 angefangen zu studieren und absolviere gerade den KliPP-Master. Kann man nach dem Master noch frei entscheiden, ob man die Aus- oder Weiterbildung machen will?

Wer das Bachelorstudium vor dem 01.09.2020 begonnen hat, kann theoretisch auch nach dem neuen KliPP-Master noch die alte Ausbildung absolvieren. Hier sind jedoch bundesländerspezifische Regelungen zu berücksichtigen. Einige Bundesländer haben z.B. angekündigt, dass die alte Ausbildung nur möglich ist, wenn noch keine Approbationsprüfung abgelegt wurde. Außerdem erlauben mehrere Bundesländer die alte Ausbildung nur, wenn es sich um einen Masterstudiengang mit dem Namen „Psychologie“ bzw. „Psychologie mit Schwerpunkt (…)“ handelt, sodass ein Master „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ in einigen Bundesländern möglicherweise nicht zur Ausbildung qualifiziert . Erkundigt euch also bei eurem zuständigen Landesprüfungsamt, eine Liste findet ihr hier.

Überlegt euch außerdem gut, ob ihr wirklich die alte Ausbildung machen wollt. Denn: Ihr müsst bis 2032 mit der Ausbildung fertig werden und werdet deutlich schlechter vergütet. Denkt außerdem auch an diejenigen, die nicht die Wahl haben und nur noch die alte Ausbildung machen können: Für diejenigen drängt die Zeit ganz besonders und sie sind auf die verbleibenden Ausbildungsplätze angewiesen.

Zusammenfassend: Welche Unterschiede gibt es zwischen der Aus- und der Weiterbildung?
AusbildungWeiterbildung
Voraus-setzungPP: Masterabschluss Psycholologie (mit bestimmten klinischen Modulen)
KJP: Masterabschluss Psychologie, soziale Arbeit, Pädagogik o.ä.
Approbationskonformes Studium (polyvalenter Bachelor und KliPP-Master), bestandene Approbationsprüfung (→ Heilkunde)
DauerMind. 3 Jahre Vollzeit,
Teilzeit möglich
5 Jahre Vollzeit
Teilzeit mit mind. 50% möglich
Vertrags-verhältnisNicht geregelt, individuellAnstellung, „sozialversicherungspflichtige Beschäftigung“
VergütungStationärer Teil mind. 1.000€, Ambulant: mind. 40% der Krankenkassenvergütung„angemessen vergütet“
Klinik: nach Tarif
Kammer-mitglied-schaftVereinzelt (ggf. freiwillig)Ja, selbstständig melden nötig

Beruf des*r Psychotherapeuten*in

Was machen Psychotherapeut*innen?

„(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. […]
(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.“

PsychThG §1, Abs. 2+3
Welche Berufsbezeichnungen gibt es zukünftig für wen?
  • Psychologische*r Psychotherapeut*in (PP): nach altem System mit Psychologiestudium und abgeschlossener Ausbildung (Erwachsene)
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in (KJP): nach altem System mit Studium der Psychologie oder Fächern wie (Sozial-)Pädagogik und abgeschlossener Ausbildung (Kinder und Jugendliche)
  • Psychotherapeut*in: nach neuem System mit bestandener Approbationsprüfung nach dem Master
  • Fachpsychotherapeut*in für Erwachsene, Kinder und Jugendliche oder Neuropsychologische Psychotherapie: nach neuem System nach Abschluss der Weiterbildung
Unterscheiden sich die Qualifikationen nach dem neuen und alten Gesetz?

Psychologische Psychotherapeut*innen bzw. Kinder-und Jugendlichen- Psychotherapeut*innen nach altem Gesetz und Fachpsychotherapeut*innen (mit abgeschlossener Weiterbildung) nach neuem Gesetz werden gleichgestellt sein. Das neue Gesetz sieht insgesamt eine Befugniserweiterung vor, sodass es beiden Gruppen nun erlaubt sein wird, Ergotherapie und Psychiatrische Krankenpflege zu verordnen.

Wurde die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut*in“ für den neuen Weg geschützt?

Das PsychThG §1 (1) besagt dazu: “Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. […] Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist.”

Gibt es einen Unterschied in der Vergütung der Leistungen neuer und alter Therapeut*innen (Fachpsychotherapeut*innen und psychologische Psychotherapeut*innen) durch die Krankenkassen?

Nein, nach vollendeter Aus- bzw. Weiterbildung sind Leistungen von Psychologischen Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeut*innen und Fachpsychotherapeut*innen gleichermaßen über die Krankenkasse abzurechnen.

Informationen für Studierende, die ihren Bachelor/ Master nicht in Deutschland absolvieren

Uns erreichen immer wieder viele Fragen zum Wechsel in das neue System in Deutschland (z.B. zum Master oder der Weiterbildung) und der Anerkennung von Leistungen aus dem Ausland, insbesondere aus den Niederlanden oder Österreich. 

Durch die Reform des PsychThG in Deutschland verändern sich einige Bedingungen für den Weg in die Psychotherapie mit einem Bachelor/ Master, der nicht in Deutschland absolviert wurde. Auch hier ist der Beginn des Bachelorstudiums mit dem Stichtag 01.09.2020 relevant.

Ich habe meinen Bachelor VOR dem 01.09.2020 begonnen. Welche Möglichkeiten gibt es?

Im alten System gibt es die Möglichkeit den Bachelor und/oder Master im Ausland zu absolvieren und dann den Master und/oder die Ausbildung in Deutschland zu absolvieren. Hier gelten wie auch bei deutschen Studierenden nur u.U. spezielle Regelungen für die Zulassung an den Universitäten oder Ausbildungsinstituten. Genauere Informationen hierzu können dem Abschnitt „Ausbildung“ entnommen werden.

Ich schließe meinen Bachelor im Ausland ab und möchte dann den KliPP-Master in Deutschland absolvieren. Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

PsychThG §9: Bachelorstudiengang mit Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen ODER gleichwertiger Studienabschluss

PsychThG §20: weitere Regelungen durch Bundesministerium für Gesundheit über Rechtsverordnung (Approbationsordnung)

PsychThApprO §1: Bestimmte Inhalte müssen im Studium enthalten sein, damit die Approbation als Psychotherapeut*in erteilt werden kann (aufgelistet in Anlage 1)

Anlage 1:

Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind:

1. Zur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 25 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a) allgemeine Psychologie unter Berücksichtigung von kognitiven Prozessen in den Bereichen Sprache, Lernen, Gedächtnis, Emotion und Motivation,

b) differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie,

c) Entwicklungspsychologie,

d) Sozialpsychologie,

e) biologische Psychologie,

f) kognitiv-affektive Neurowissenschaften.

2. Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (min. 4 ECTS)

3. Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (min. 4 ECTS)

4. Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (min. 2 ECTS)

5. Störungslehre (min. 8 ECTS)

6. psychologische Diagnostik (min. 12 ECTS)

7. allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie (min. 8 ECTS)

8. präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns (min. 2 ECTS)

9. wissenschaftliche Methodenlehre (min. 15 ECTS)

10. Berufsethik und Berufsrecht (min. 2 ECTS)


Unser Fazit: Es ist rechtlich gesehen prinzipiell möglich, mit einem auslaendischen Bachelor in das neue deutsche System zu wechseln. Dafür müssen aber sehr viele Regularien erfüllt sein, was im Einzelfall gwprüft werden muss. Insgesamt scheint der Prozess sehr langwierig und kompliziert.

Ich habe meinen Bachelor NACH dem 01.09.2020 begonnen. Welche Möglichkeiten gibt es?

Kann ich mit der Ausbildung zum*zur Psychotherapeut*in aus Österreich in Deutschland arbeiten?

Grundsätzlich ist es möglich, die Ausbildung als Psychotherapeut*in aus Österreich in Deutschland anerkennen zu lassen bzw. als österreichische Psychotherapeut*in in Deutschland zu arbeiten.

Folgende rechtliche Grundlagen finden sich dazu im deutschen PsychThG:

  • Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung (§3) oder partiellen Berufsausübung (§4)
  • Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abschnitt 3, §§ 11 – 13)
  • Erbringen von Dienstleistungen (Abschnitt 4, §§ 14 – 19)

ABER: bereits im Alten System war die Anerkennung einer Ausbildung aus dem Ausland, beispielsweise Österreich, schwierig, da es unterschiedliche Therapierichtungen gibt (in Deutschland sind nur vier anerkannt!) und es teilweise unterschiedliche Voraussetzungen gibt.

Weitere Informationen

Wo kann man alle Regelungen nachlesen?
  • Psychotherapeutengesetz (Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten, PsychThG): Bundesgesetz, regelt alles rund um den Beruf Psychotherapeut*in
  • Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
  • Heilberufekammergesetze/Heilberufsgesetze der Länder → rechtliche Grundlage in Bundesländern
  • Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO) → von der Bundespsychotherapeutenkammer konsentierte Vorlage für die Weiterbildungsordnungen der Länder, damit die Weiterbildung bundesweit einheitlich wird
  • Weiterbildungsordnungen der Landeskammern → Umsetzung der MWBO auf Basis des Landesrechtes
Wie wird über neue Infoveranstaltungen oder Aktionen informiert?

Wir informieren euch per E-Mail über die Fachschaften, unsere Website, Social Media und Telegram über Hintergründe und alle relevanten Neuigkeiten rund um die Finanzierung der Weiterbildung.

Genauere Informationen zum politischen Prozess und der Beteiligung der PsyFaKo finden sich hier. Stellungnahmen u.a. zur Weiterbildung sind im Bereich Positionspapiere veröffentlicht.

Informationen, Fragen und Antworten rund um die Masterplätze und die Masterbewerbung findet ihr auf der Seite der Masterliste der AG Bachelor-Master und dem dazugehörigen FAQ.

Du hast Fragen, Anliegen oder Interesse an der Mitarbeit?

Melde Dich gerne bei uns unter psychthg@psyfako.org.

Weitere Informationen zu unserer AG findest Du auch hier.