Hochschulabschluss in einem mind. 3-jährigen Studiengang im Fach Psychologie mit dem Abschluss B.Sc. entsprechend der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der geltenden Fassung.
max. 60 Punkte für die Note im ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (1,0 = 60 Punkte; 1,1 = 58 Punkte; …; 2,7 = 5 Punkte; ≥ 2,8 = 0 Punkte)
max. 25 Punkte für die Note im Zeugnis über die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife (1,0 = 25 Punkte; 1,1 = 24 Punkte; …; 2,4 = 3 Punkte; ≥ 2,5 = 0 Punkte)
einmalig 10 Punkte bei Vorliegen der fachspezifischen, schwerpunktbezogenen wissenschaftlichen Eignung durch Vorlage:
eines Nachweises der Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an einer Hochschule im Gesamtumfang von mindestens 90 Stunden durch Bestätigung dieser Hochschule oder
eines Nachweises über die Mitautorinnen- bzw. Mitautorenschaft bei im ‚peer-review‘-Verfahren begutachteten wissenschaftlichen Publikationen in Fachzeitschriften mittels Schreiben des Herausgebers oder Einladung zur Revision der Publikation.
einmalig 5 Punkte bei Vorliegen der heilberufsspezifischen Eignung vergeben durch Vorlage eines Abschlusszeugnisses. Zu den Heilberufen zählen diejenigen Berufe, deren Tätigkeit die Heilung von Krankheiten und die medizinisch-helfende Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten erfasst und deren Ausbildung staatlich geregelt ist.
Ergibt sich eine Ranggleichheit, entscheidet das Los.
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