Abschlussbewertung des PsychThG

Gemeinsame Abschlussbewertung des PiA-Politik-Treffens, der BundesKonferenz PiA und der Psychologie Fachschaften Konferenz zur Verabschiedung des PsychThG am 8.11.2019.

Der Gesetzgeber legitimiert die prekäre Situation des psychotherapeutischen Nachwuchses und führt sie fort!

Das PiA-Politik-Treffen (PPT), die Bundeskonferenz PiA (BuKo PiA) und die Psychologie Fachschaften Konferenz (PsyFaKo) haben sich zusammengeschlossen, um als Vertretung des psychotherapeutischen Nachwuchses die Verabschiedung des neuen Psychotherapeutengesetzes zu bewerten und auf dringenden Nachbesserungsbedarf hinzuweisen.

Was ist gelungen?

Wir erkennen die Bemühungen des Gesetzgebers an, unsere Kritikpunkte zu berücksichtigen und umzusetzen. Insbesondere folgende Punkte wollen wir hervorheben:

  1. Wir erachten es als zielführend, dass dem Gesetzgeber gelungen ist, die jetzige Ausbildung in ein Aus- und Weiterbildungssystem zu überführen (§7ff). Hierdurch wird den zukünftigen Psychotherapeut*innen über den gesamten Aus- und Weiterbildungsprozess hinweg ein sozialrechtlicher Status gesichert. Während der stationären Weiterbildung wird eine tarifliche Vergütung ermöglicht.
  2. Mit der Ermöglichung eines polyvalenten Bachelors kann eine umfassende psychologische Grundausbildung für das Psychotherapiestudium angeboten werden. Eine flächendeckende Umsetzung eines polyvalenten psychologischen Bachelorstudiengangs ist insbesondere aus Sicht des wissenschaftlich-psychologischen Nachwuchses jedoch zwingend erforderlich. So kann sichergestellt werden, dass die Studierenden ein umfassendes Verständnis für die psychologischen Prozesse erhalten, welches für eine qualitativ hochwertige psychotherapeutische Behandlung notwendig ist. Außerdem ermöglicht der polyvalente Studiengang eine fundiertere Berufswahl nach dem Bachelor. Er schafft zudem die Voraussetzungen für Übertrittsmöglichkeiten von derzeitigen Studierenden in das neue System.
  3. Mit der Reform wurden einheitliche Zugangsvoraussetzungen auf Masterniveau für die zukünftige Weiterbildung erreicht.
  4. Durch die Beauftragung des G-BA können Mindestanforderungen für die Ausstattung stationärer Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen psychotherapeutischen Personal festgelegt werden. Dadurch ist es dem Gesetzgeber gelungen, die Psychotherapie in den Kliniken zu verankern (§136a Nr. 10b SGB V). Es ist jedoch darauf zu achten, dass die geschaffenen Stellen für die Aus- und Weiterbildung nach PsychThG zur Verfügung gestellt werden.
  5. Wir begrüßen, dass auch neue wissenschaftlich anerkannte Verfahren über die Stichtagsregelung hinaus in die Aus- und Weiterbildung integriert werden können (§117 (3) SGB V). Auch die angestrebte Verfahrensvielfalt im Studium begrüßen wir ausdrücklich. Die entsprechende verfahrensspezifische Lehre muss die Inhalte und Methoden der jeweiligen Verfahren fachkundig vermitteln
  6. Wir begrüßen, dass entgegen dem Kabinettsentwurf nun vom Bundestag beschlossen wurde, dass Approbierten nach PsychThG von 1998 ebenfalls die Erweiterung der Verordnungsbefugnis von Ergotherapie und psychiatrischer Krankenpflege zugestanden wird (§73 (2) Nr. 3). Dies ermöglicht eine einheitliche Versorgung der Patient*Innen.

Was fehlt?

In unseren Stellungnahmen zu den einzelnen Entwürfen im Gesetzgebungsprozess sowie der Bundestagspetition 92805 haben wir mehrfach darauf hingewiesen, dass verbindliche Regelungen geschaffen werden müssen, die die Situation der derzeitigen und zukünftigen PiA verbessern. Unsere Forderungen beinhalteten die Schaffung einer adäquaten Übergangsregelung, die es den derzeitigen Studierenden ermöglicht, in das neue System überführt zu werden, sowie die Verbesserung der Lage der PiA durch die Klärung des sozialrechtlichen Status während der Ausbildung, die Schaffung einer rechtssicheren Berufsbezeichnung, die Ermöglichung einer Schulgeldfreiheit, die Einrichtung von Härtefallregelungen sowie die Verpflichtung der Ausbildungsstätten nach §6 PsychThG 1998 zur Einhaltung der Übergangsfrist. Zudem wiesen wir darauf hin, dass eine zusätzliche staatliche Finanzierung der ambulanten Weiterbildung geschaffen werden muss, um die aktuelle prekäre Situation nicht fortzuschreiben.

Bei diesen Themen besteht jedoch noch dringender Nachbesserungsbedarf, den wir im Folgenden ausführen:

1. Übergangsfristen §27 (2+3) PsychThG

Wir begrüßen, dass eine Härtefallregelung im Gesetz aufgenommen wurde. Die Übergangszeiträume sind jedoch nach wie vor zu knapp bemessen. Zudem müssen die Termine der staatlichen Prüfungen  im Jahr 2032 zeitlich so angepasst werden, dass sie in die Übergangszeit fallen. Durch die aktuelle Regelung wird die letztmögliche Prüfung im Frühjahr 2032 stattfinden und somit die Übergangsfrist ungebührlich verkürzt. Die gleiche Problematik besteht auch für die Härtefallfrist 2035.

2. Vergütung von mind. 1000€ (§27 (4) PsychThG)

Der Versuch, die aktuelle prekäre Situation in der Praktischen Tätigkeit I durch die Schaffung einer Vergütung von mind. 1000€ in Vollzeit zu beenden, verfehlt sein Ziel. Die sozialrechtliche und finanzielle Situation der PiA wird damit nicht wesentlich verbessert.

Es ist in PsychThApprO §3 (2) Satz 1 vorgegeben, dass die Praktische Tätigkeit I in einem Zeitraum von 12 Monaten absolviert wird (entspricht 25h/Woche). Wir gehen daher davon aus, dass die Vergütung von 1000,- für diesen Stundenumfang vorgesehen ist und damit “Vollzeit” mit 25h/Woche zu beziffern ist. Diese Vergütung entspräche dann maximal dem Mindestlohn. Die Vergütung von 1000,- liegt damit weit unter einer tariflichen Vergütung, die den PiA auf Grund Ihres akademischen Abschlusses zusteht. Zudem regelt die Bundesregierung nur die Vergütung der 1200 Std. Praktischer Tätigkeit I (PT I). Es fehlen weiterhin Regelungen zur Vergütung während der 600 Std. Praktischer Tätigkeit II (PT II).

Diese Regelung schafft desweiteren keine Klärung des sozialrechtlichen Status der PiA, mit Sozial- und Rentenversicherung sowie einem Anspruch auf Urlaub, Krankengeld oder Mutterschutz. Außerdem ist nicht geklärt, ob es sich bei dieser Entschädigung um Arbeitgeberbrutto, Arbeitgebernetto oder Arbeitnehmernetto handelt.

Wir befürchten außerdem, dass diese  Mindestregelung zum Standard wird und sich die Ausbildungsbedingungen an denjenigen Einrichtungen,  die derzeit Tarifgehalt für die PT I und PT II zahlen, verschlechtern könnten. Verträge, die eine höhere Vergütung als diese Mindestregelung vorsehen, müssen also erhalten bleiben.

3. Schulgelderlass

Das Gesetz  sieht keine finanzielle Entlastung bezüglich des Schulgeldes vor. Somit wird die prekäre Situation der PiA weiterhin fortgeschrieben. Durch eine Schulgeldfreiheit könnte die starke Belastung der PiA aufgrund der hohen Ausbildungskosten für Theorie, Supervision und Selbsterfahrung verringert werden.

4. Finanzierung der Weiterbildung

Das neue PsychThG bietet gegenüber der jetzigen Ausbildung deutliche Verbesserungen für die zukünftigen PiW während der stationären Weiterbildung. Die Situation während der ambulanten Weiterbildung bleibt jedoch unverändert finanziell hoch problematisch. Trotz zahlreicher Empfehlungen des Berufsstandes, hierfür eine gesetzliche Regelung zu schaffen, (bspw. Schaffung eines Förderfonds analog  §75a SGB V), werden PiW die für die Versorgungsqualität notwendigen Weiterbildungsteile  aus den selbst erwirtschafteten Honoraren finanzieren müssen (Finanzierungsregelung nach §117 (3c)).

Wasem & Walendzik (2018) haben in ihrer Untersuchung jedoch gezeigt, dass durch die Einnahmen aus den Therapie-Honoraren nicht alle Kosten der Weiterbildung gedeckt werden können, sodass aufgrund dieser Finanzierungslücke PiA/PiW weiterhin nicht von dem ausgezahlten Geld leben und /oder die Institute nicht kostendeckend arbeiten können.

PiW sind jedoch aufgrund des Vollzeitcharakters der Weiterbildung nicht in der Lage, dieses Defizit durch zusätzliche berufliche Tätigkeit auszugleichen. Sie werden daher ihr Gehalt voraussichtlich durch ausgesprochen viele Behandlungsstunden erwirtschaften müssen und dies gleich zu Beginn ihrer ambulanten Weiterbildung. Eine sukzessive und dem Weiterbildungscharakter angemessene Heranführung an die ambulante Therapietätigkeit wird aus finanziellen Gründen schwer möglich sein.

5. Anteil von mind. 40% am umgesetzten Honorar für PiA und PiW in der ambulanten Weiterbildung (§117 (3c) Nr. 2 SGB V)

An der unter 4. beschriebenen Situation ändert die Regelung, dass 40% des Honorars ausgezahlt werden müssen, leider nichts. Zum Einen wird nicht geklärt, welche weiteren Leistungen (z.B. Supervision, Selbsterfahrung) von diesem Honorar gezahlt werden müssen. Ausbildungsinstitute unterscheiden sich stark in ihren Geschäftsmodellen und werden entsprechende Kosten auf die Ausbildungsteilnehmer umgelegen. Zum anderen sind die selbst erwirtschafteten Honorare auch bei gegebener Wirtschaftlichkeit der Institute wie von Wasen & Walendzik dargelegt, nicht ausreichend. Es handelt sich auch bei dieser Regelung um eine Festschreibung der bisherigen prekären Situation (Siehe bspw. Nübling, 2019 [https://www.lpk-bw.de/sites/default/files/nachrichten/ptj-bw/2019-03-ptj-bw.pdf]). Ohne zusätzliche Einkünfte durch z.B. Nebenjobs, Aufnahme von Krediten oder Unterstützung durch Angehörige ist über eine 40%ige Honorarauszahlung der Lebensunterhalt nicht finanzierbar. (Rechenbeispiel siehe Anhang).

6. Probleme in der Übergangszeit der beiden Parallelsysteme

Es fehlen Regelungen für die Übergangszeit von der Psychotherapeut*innenausbildung nach altem Recht (PsychTh-AprV1998) zur Weiterbildung nach neuem Recht (reformiertes PsychThG). In dieser Zeit werden PiA und PiW gleichzeitig in der stationären Versorgung tätig werden. Wir befürchten eine einseitige Bevorzugung einer der Berufsgruppen (PiA oder PiW) und eine Ungleichbehandlung (gleiche Arbeit bei unterschiedlicher Vergütung von PiA und PiW).

Zudem stehen wir vor dem Umstand, dass PiW als Approbierte zukünftig Kammermitglieder sein werden, PiA jedoch nicht. Es muss sichergestellt werden, dass zukünftig PiA ab Beginn ihrer Ausbildung Vollmitglieder in der jeweiligen Psychotherapeutenkammer werden, um dieser Ungleichbehandlung zu begegnen.

7. Finanzierung des neuen Studiums

Die bundesweite Einrichtung des neuen Studiengangs setzt eine entsprechende einheitliche Finanzierung der entstehenden Mehrkosten voraus. Diese Finanzierung muss eine dem Heilberuf würdige Qualität der Lehre sicherstellen. Unter dieser Qualität verstehen wir unter anderem angemessene Seminargrößen sowie ausreichend Personal und Räume für Lehrveranstaltungen. Außerdem halten wir eine Aufstockung der Studienplatzzahlen sowohl im Bachelor- als auch im Masterstudiengang für notwendig, um die vom Gesetz vorgesehenen Psychotherapeut*innen-Zahlen gewährleisten zu können, ohne dadurch die Ausbildung in anderen psychologischen Disziplinen einzuschränken.

Die finanzielle Entschädigung während der praktischen Studienanteile im Studium ist bisher nicht geklärt. Auch hierfür sind angemessene Regelungen zur Vergütung zu schaffen, insbesondere wenn Studierende im Rahmen der Regelversorgung (z.B. durch Diagnostik, Erstgespräche, Psychoedukation etc.) tätig sind.

8. Gleichstellung der Kinder- und Jugendpsychotherapeut*innen (KJP)

Eine Gleichstellung der nach PsychThG 1998 approbierten KJP ist nicht vorgesehen. KJP werden gegenüber Psychologischen Psychotherapeut*innen (PP) und zukünftigen Approbierten mit neuer Approbation schlechter gestellt sein, die berufsrechtlich alle Altersgruppen behandeln dürfen. KJP dürfen weiterhin nur Patient*innen bis zum 21. Lj behandeln. Es wurden keine Nachqualifizierungsmöglichkeiten geschaffen. Dies wird in der Übergangszeit dazu führen, dass der Beruf des*der KJP für aktuelle Studierende deutlich weniger attraktiv ist, was zu Versorgungsengpässen im KJP-Bereich führen kann.

Darüber hinaus können Patient*innen nach dem 21. LJ nicht zu ihrer*ihrem schon vertrauten Therapeut*in zurückkehren, um eine Behandlung wieder aufzunehmen. Insbesondere in stationären Kontexten (Stationen für junge Erwachsene von 18-27 Jahren) wäre eine Befugniserweiterung für KJP-Behandler*innen sehr sinnvoll. KJP-Behandlungsansätze würden auch in anderen Kontexten, z.B. bei der bei der Behandlung Erwachsener mit geistiger Behinderung, sehr viel Sinn ergeben. Hier wurden, zu Lasten der Patient*innen, wichtige Chancen für die Versorgung vertan.

Fazit

Seit 2008 kämpfen wir als Vertretung des beruflichen Nachwuchses für Verbesserungen in der Psychotherapeut*innenausbildung. Es hat lange gedauert, bis die Reformbestrebungen endlich stärker verfolgt wurden und nun schließlich in einem Gesetzesbeschluss mündeten. Wir begrüßen die eingangs genannten Verbesserungen.

Der Ausgangspunkt für die Reformbemühungen, nämlich die Verbesserung der Bedingungen in der Psychotherapeut*innenausbildung, fand jedoch mit diesem Gesetz nicht ausreichend Berücksichtigung. PiA werden weiterhin die Ausbildungskosten privat finanzieren müssen und eine unzureichende Bezahlung in allen Ausbildungsabschnitten erhalten. Zusätzlich sind sie immer noch nicht sozialrechtlich abgesichert und müssen diese Risiken selbst versichern. Auch das Problem der finanziellen Belastung durch das Schulgeld wurde durch den Gesetzgeber nicht angegangen. Die prekären Bedingungen für die PiA wurden sogar gesetzlich festgeschrieben und damit legitimiert. Mit Entsetzen mussten wir feststellen, dass die prekäre Situation mit der Abschaffung der postgradualen Ausbildung nicht beendet wurde, sondern in der ambulanten Weiterbildung fortbestehen wird.

Die jetzigen Studierenden werden in den für die Ausbildung qualifizierenden Studiengängen weiterhin Sorge haben müssen, die Ausbildung überhaupt noch antreten zu können oder diese im vorgesehenen Zeitrahmen beenden zu können, da die Übergangsfrist zu knapp gesetzt ist und die Institute nicht verpflichtet werden, die Ausbildung über den gesamten Übergangszeitraum hin anzubieten. Geeignete Übertrittsmöglichkeiten aus den bisher anerkannten Studiengängen in die neuen Studiengänge sind nicht gesichert, insbesondere da  eine Regelung zur Finanzierung von Nachqualifizierungskursen für den Übertritt fehlt.

Für approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und die Patient*innenversorgung wurden Chancen vertan, sie werden nun in ihren Weiterentwicklungsmöglichkeiten unangemessen beschränkt und dadurch schlechter gestellt.

Der Gesetzgeber hat es verpasst, angemessene Regelungen für die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung zu treffen. Die Bemühungen um eine Verbesserung der Situation erreichen ihr Ziel damit nicht. Nachbesserungen sind in unseren Augen zwingend notwendig, um angemessene Übergangs-, Aus- und  Weiterbildungsbedingungen zu schaffen.

Wir fordern alle Beteiligten dazu auf, unsere Kritikpunkte in ihren weiteren Reformbestrebungen zu berücksichtigen und sich für Verbesserungen der psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildung einzusetzen. Wir, als Stimme des beruflichen Nachwuchses, werden auch in Zukunft die Entwicklungen in der Aus- und Weiterbildung zum*zur Psychotherapeut*in kritisch begleiten.

Gezeichnet im Namen der Bundeskonferenz PiA, des PiA-Politik-Treffens und der Psychologie Fachschaften Konferenz

Katharina Simons

Kontakt: info@piapolitik.de

Anhang:

Ein Rechenexempel bei 40% Honorarauszahlung und Ausbildung in Vollzeit (Vollzeitbehandlungsumfang unter Weiterbildung entsprechen 16 Behandlungsstunden):

Einnahmen brutto (Institut):
16 Behandlungsstunden/Woche á 90,- € = 1440,- €

Einnahmen brutto (Ausbildungskandidat: 40%):
16 Behandlungsstunden/Woche á 36,- = 567,- €

Ausgaben:
2x Supervision/Woche á 90,- = – 180,- €
1x Selbsterfahrung / Woche= – 90,- €
1x Theorieseminar / Woche = – 100,- €
Ausgaben Ausbildung gesamt/Woche: 370,- €

Bilanz:
Einkünfte wöchentlich: 567,- € – 370,- € = 197, – €
Einkünfte monatlich 197,- € x 4 = 788,- €
Krankenversicherung Fachschülertarif: 90,- €
10% Ausfall der Therapie (6 Std) = 216,- €

= 482,- € monatliche Einnahmen bei Vollzeitbeschäftigung

In dieser Rechnung nicht mit inbegriffen sind Kosten für die Berufshaftpflichtversicherung sowie für Fachliteratur oder benötigtes Therapiematerial, Lebenshaltungskosten geschweige denn Rücklagen für die private Altersvorsorge. Ohne zusätzliche Einkünfte durch z.B. Nebenjobs, Aufnahme von Krediten oder Unterstützung durch Angehörige ist über eine 40%ige Honorarauszahlung der Lebensunterhalt nicht finanzierbar.


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